| Der Betreiber dieser nichtkommerziellen Webseite ist der hoch-engagierte Martin Mitchell in Australien (ein ehemaliges “Heimkind” in kirchlichen Heimen im damaligen West-Deutschland) |
Ein
Arbeitgeber kann sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch
dann wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen
strafbar machen, wenn er in dem betreffenden Zeitraum den
geschuldeten Lohn überhaupt nicht ausgezahlt hat. Zugleich
bejahte das Gericht in einem derartigen Fall den
Schadensersatzanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber
dem früheren Geschäftsführer eines Unternehmens, der
die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge unterlassen
hatte.
Urteil des BGH
VI ZR 90/99
Vom Internet
enthoben @
http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/ur20g00091.html.
Sozialversicherungsbeiträge
immer abführen! Das Nichtabführen der einbehaltenen
Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen ist sogar nach
§ 266 a des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Straftat.
Vom
Internet enthoben @
http://www.e-lancer-nrw.de/ratgeber/?naviId=106&level=3&count=3.1.5.
Nach
ständiger Rechtsprechung haftet ein Geschäftsführer
persönlich für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile
zur Sozialversicherung. Ein solches Vorenthalten von
Arbeitnehmerbeiträgen liegt nach einem Urteil des
Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken bereits in der bloßen
Nichtzahlung an die zuständige Stelle bei Fälligkeit der
Zahlungen. Dabei ist unerheblich, ob auch das zu Grunde liegende
Arbeitsentgelt bereits fällig oder ob es tatsächlich an den
Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.
Nach dem Gesetz sind die
Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig, in dem
die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt worden ist.
Wird wegen fehlender Liquidität der Arbeitslohn nicht an den
Beschäftigten ausgezahlt, ändert dies nichts an der
persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Das Gericht
entschied, dass alle im Fälligkeitszeitpunkt vorhandenen
liquiden Mittel zuerst an die Sozialversicherung abgeführt
werden können und müssen. Diese Pflicht zur Abführung
hat Vorrang vor allen anderen Verbindlichkeiten, also auch vor der
Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer (OLG Saarbrücken, Urteil vom
6.8.2002).
Vom Internet enthoben @
http://www.brennecke-partner.de/frameset.php?Navi=Rechtsinfos&Unternavi=Gesellschaftsrecht&Id=226&Subnavi=&Submenue.
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen die Haftung
des GmbH-Geschäftsführers für das Nichtabführen
von Sozialversicherungsbeiträgen wesentlich verschärft.
Nach seiner Auffassung entsteht die Beitragspflicht zur
gesetzlichen Sozialversicherung bereits durch die
versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen
Entgelt. Es kommt dafür nicht darauf an, ob das Entgelt für
die Tätigkeit bereits geleistet oder empfangen ist.
Für
den GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies, dass nunmehr auch
bei unterbliebener Lohnzahlung eine Haftung für die
Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht
kommt.
Der BGH hat dazu ausgeführt, das für das
Verwirklichen des Straftatbestandes entscheidende Vorenthalten
der Beiträge gegenüber den zuständigen Stellen
verlange lediglich die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge
bei Fälligkeit. Von einem "untreuähnlichen Verhalten"
des Arbeitgebers als die Strafbarkeit erst begründendem Element
könne nach der heutigen Rechtslage nicht mehr ausgegangen
werden.
(BGH-Urt. v. 9.1.2001 – VI ZR 407/99 u. 119/00,
siehe auch BGH-Urt. VI ZR – 90/99 vom 16.5.2000)
Enthoben
vom Internet @
http://www.steuerbuero-graeber.de/datenbank/dw20010907.htm.
[Im
Dritten Reich] Aber auch die meisten anderen ausländischen
Arbeiter wurden um einen nicht unbeträchtlichen Teil ihres Lohns
gebracht, wenn sie Ersparnisse nach Hause überwiesen. Aufgrund
der Besatzungspolitik der Deutschen herrschte in den meisten
besetzten Gebieten hohe Inflation. Eigentlich
hätte das zu einer Abwertung dieser Währungen führen
müssen. Der Kurs der Reichsmark wurde jedoch von der Reichsbank
künstlich niedrig gehalten. Die ausländischen Arbeiter
zahlten also Reichsmark-Beträge bei einer deutschen Bank ein,
und diese verständigte über die jeweilige bilaterale
Clearing-Stelle die ausländische Bank, so dass diese –
gemäß den unvorteilhaften Wechselkursen – einen
entsprechenden Betrag in lokaler Währung an die Angehörigen
auszahlen konnte. Wegen der dort vorherrschenden Inflation war aber
die Kaufkraft gesunken, so dass dies eine starke reale Entwertung der
überwiesenen Summe bedeutete. Darüber hinaus hat das
Deutsche Reich bzw. die Bundesrepublik die Clearing-Schulden niemals
beglichen, so dass die Lohnüberweisungen faktisch vom Reich
vereinnahmt und von den besetzten Staaten ausgezahlt
wurden.[25]
Eine
weitere Benachteiligung der ausländischen Zivilarbeiter fand
durch das Missverhältnis von Sozialabgaben und -ansprüchen
statt. Den Ausländern wurden die üblichen Abgaben für
Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung
abgezogen, den Polen und Ostarbeitern sogar noch mehr (s.o.). Dass
Zwangsarbeiter zwangsweise gegen Arbeitslosigkeit versichert wurden,
entbehrt natürlich nicht einer gewissen Ironie. Zwar wurden mit
einigen Staaten bilaterale Abkommen abgeschlossen, die
sicherstellten, dass die Arbeitszeit in Deutschland auf die
heimischen Anwartschaften angerechnet wurden. Doch das deutsche
Sozialversicherungssystem war im internationalen Vergleich sehr
fortschrittlich (und die Beiträge entsprechend hoch), so dass
man kaum davon ausgehen können wird, dass den einbehaltenen
Sozialversicherungsabgaben entsprechend hohe Ansprüche in der
Heimat gegenüberstanden. Dasselbe Problem stellt sich auch für
die Kranken- und Rentenversicherung.
Was die Leistungen in
Deutschland angeht, so wurden die Ausländer eindeutig
benachteiligt, und insbesondere natürlich wieder die Polen und
Ostarbeiter. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einen
längeren Ausfall der Arbeitskraft erwarten ließen, wurden
sie einfach nach Hause geschickt, wo die medizinische Versorgung auch
infolge der deutschen Besatzung deutlich schlechter war. In
Krankenhäusern waren sie zwar offiziell nach den Deutschen
Patienten zweiter bzw. dritter Klasse, wurden aber offenbar häufig
gleichberechtigt behandelt.
Enthoben vom Internet @
http://www.akademie-rs.de/publikationen/hp56_spoerer.htm.
Steuerrecht
und Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Aktuelle
Gesetzgebung: Das neue Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Am
01.08.2004 ist das „Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung
der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender
Steuerhinterziehungen“ (SchwarzarbG) in Kraft getreten.
Nach
der neuen Definition des SchwarzarbG fallen folgende Sachverhalte
unter den Begriff Schwarzarbeit:
Schwarzarbeit leistet, wer
Dienst- oder Werkleistung erbringt oder ausführen lässt und
dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger
Selbständiger sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags-
oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, die sich auf Grund
der Dienst- oder Werkleistung ergeben.
Schwarzarbeit leistet
auch, wer Dienst- oder Werkleistung erbringt oder ausführen
lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der
Dienst- oder Werkleistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht
erfüllt. Betroffen sind die Umsatz-, Einkommens-,
Körperschafts-, Gewerbe- und die Lohnsteuer.
Schwarzarbeit
leistet ferner, wer als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen
seine sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist,
oder ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht,
Abgabe der Steuererklärung,
Auskunftserteilung,
Berichtigung der Steuer aus dem verwalteten Vermögen.
Gemäß § 34 AO
haften die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder eines Vereins
persönlich, sofern Ansprüche aus dem Steuerverhältnis
nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt bzw. erfüllt werden.
Diese Haftung tritt neben die Steuerschuldnerschaft des Vereins.
Derartige Haftungstatbestände können sich in der Praxis
häufig aus der nicht erfolgten bzw. nicht rechtzeitigen
Abführung von Lohnsteuern ergeben.
Darüber hinaus
ist oftmals der ordnungsgemäße Umgang mit Spendengeldern
ein Problemfeld. Hier ist insbesondere bei der Ausstellung von
Zuwendungsbestätigungen eine besondere Sorgfalt an den Tag zu
legen. Diesbezüglich enthält § 10 b IV EStG (bzw. §
9 III KStG, § 9 Ziffer V Satz 5 GewStG) eine Vertrauensregelung,
die gleichzeitig mit einem Haftungstatbestand für den Aussteller
der Zuwendungsbestätigung verknüpft ist.
Der Spender
darf auf die Richtigkeit der Bescheinigung vertrauen, es sei denn, er
hat die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben
erwirkt oder ihm ist die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt
bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt. Derjenige, der
vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige
Bestätigung ausstellt (sog. Ausstellerhaftung) oder der
veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung
angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (sog.
Veranlasserhaftung), haftet persönlich für die entgangene
Steuer. Im Ergebnis kann diese Haftung damit sowohl den Verein als
auch u.U. das Vorstandsmitglied persönlich treffen. Die
Haftungssumme beträgt bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
pauschal 40 % und bei der Gewerbesteuer 10 % des zugewendeten
Betrags.
Allein diese hohe pauschale Haftungssumme
verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Ausstellung von
Spendenquittungen eine erhöhte Sorgfalt und Aufmerksamkeit an
den Tag zu legen. In der Praxis ist eine Überprüfung des
Spendenswesens oftmals Gegenstand von Betriebsprüfungen des
Finanzamtes. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist der
Vorstand verpflichtet, für die Arbeitnehmer des Vereins die
Beiträge zur Sozialversicherung (Rentenversicherung,
Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung) an
die zuständigen Sozialversicherungsträger sowie an die
Bundesanstalt für Arbeit abzuführen.
Zivilrechtlich
haften die Vorstandsmitglieder gegenüber den
Sozialversicherungsträgern bzw. der Bundesanstalt für
Arbeit persönlich auf Zahlung. In strafrechtlicher Hinsicht
stellt die Nichtabführung von Sozialabgaben nach § 266 a
StGB einen Straftatbestand dar, der mit Freiheitsstrafe bis zu 5
Jahren geahndet wird. Vorsätzliches Vorenthalten bedeutet nicht
fristgerechtes Abführen, obwohl bekannt ist, dass eine
gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht. Die Ehrenamtlichkeit einer
Tätigkeit entlastet das Vorstandsmitglied hierbei
nicht.
se/sf
Vom Internet enthoben @
http://www.solidaris.de/publikationen/informationen/2003_05_seite02.php
Freie
Mitarbeit
Freie Mitarbeit ist die
selbständige unternehmerische Tätigkeit einer natürlichen
Person für einen fremden Auftraggeber auf dienst- oder
werkvertraglicher Grundlage. Grundsätzlich unterscheidet sich
die freie Mitarbeit von der Arbeitnehmereigenschaft durch die
selbständige unternehmerische Tätigkeit. Die Abgenzung
zwischer freier Mitarbeit und einem Arbeitsverhältnis kann im
Einzelfall sehr schwierig sein und sollte nicht ohne anwaltliche
Beratung vorgenommen werden
Selbständig ist nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wer im wesentlichen frei
seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Das setzt voraus, dass der freie Mitarbeiter nicht in die
Arbeitsorganisation seines Auftraggebers eingegliedert ist und der
Auftraggeber keinen Rechtsanspruch auf Durchführung des
Auftrages hat.
Mit anderen Worten: Freie Mitarbeiter sind
Personen, die nicht im Rahmen eines festen, dauernden
Beschäftigungsverhältnisses, sondern aufgrund einzelner,
i.d. Regel nicht unmittelbar aufeinanderfolgender Aufträge tätig
werden. Die Übernahme der Aufträge ist freigestellt,
da kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
Dagegen erbringt ein
Arbeitnehmer seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten (dem
Arbeitgeber) bestimmten Arbeitsorganisation. Der Arbeitnehmer
unterscheidet sich vom freien Mitarbeiter durch die
Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in eine fremdbestimmte
Arbeitsorganisation.
Wann eine freie Mitarbeit oder eine
Arbeitnehmerstellung vorliegt, wird anhand verschiedener, je nach
Tätigkeit unterschiedlich zu bewertender Kritierien im
Einzelfall “Case Law - Bezogen” ermittelt. Einige
Kriterien sind u.a.
Personalhoheit,
Eigenart der Tätigkeit,
Gewährung von Urlaub und Freizeit,
Festlegung der Arbeitszeit,
Eingliederung in fremdbestimmte Arbeitsabläufe,
Umfang der fachlichen Weisungsgebundenheit,
konkreter Vertragsgegenstand, also Art und Ausgestaltung der freien Mitarbeit,
(Mit-) Unternehmerrisiko,
prozuentaler Anteil des Auftragsvolumens an Gesamtauslastung des Mitarbeiters.
Unbeachtliche Kriterien sind
i.d.R. z.B. die Höhe der Vergütung und das Vorliegen einer
Gewerbeanmeldung.
Liegt tatsächlich ein freies
Mitarbeiterverhältnis vor, heißt das insbesondere auch,
dass der freie Mitarbeiter
nicht den Arbeitsrechtsschutz eines Arbeitnehmers hat (z.B. Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung bei Krankheit, Mutterschutz),
nicht sozialversicherungspflichtig ist, also
sich auf eigene Kosten privat oder gesetzlich Kranken- und Rentenversichern sollte (bzw. muss z.B. bei Künstlersozialkasse),
keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei fehlenden Aufträgen hat,
die fristgerechte Abführung von insbesondere Einkommens- und Umsatzsteuer sicher stellen muss.
Vereinbaren die Parteien ein freies Mitarbeiterverhältniss, liegt aber nach der tatsächlichen Durchführung des Vertrages ein Arbeitsverhältnis vor, so muß sich der Dienstberechtigte so behandeln lassen, als liege ein Arbeitsvertrag vor, mit der Folge, dass
zwischen Auftraggeber und “freiem Mitarbeiter” ein Arbeitsvertrag mit allen wechselseitigen (Schutz-) Rechten und Pflichten besteht,
die bisherige freie Mitarbeitervergütung allerdings nicht ohne weiteres als neues Arbeitsentgelt angesetzt werden kann, sondern i.d.Regel anzupassen ist,
insbesondere der Auftraggeber verpflichtet sein kann, rückwirkend für vier, in Vorsatzfällen bis zu zehn, Jahre Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuführen,
gerade auch wegen der Nichtabführung von Sozialabgaben und Lohnsteuer Bussgelder sowie weitere Strafen drohen.
Vor
Abschluss eines freien Mitarbeitervertrages kann bei der zuständigen
Krankenkasse und dem zuständigen Finanzamt eine verbindliche
Auskunft über die sozialrechtliche und steuerrechtliche
Einordnung des Vertragsverhältnisses eingeholt
werden.
Ansprüche aus dem freien Mitarbeitervertrag
werden gerichtlich vor den Amts- und Landgerichten ausgetragen.
Besteht nach Ansicht einer Partei tatsächlich ein
Arbeitsverhältnis, ist Klage vor dem Arbeitsgericht auf
Festellung des Arbeitsverhältnisses möglich.
Was
nun ...?
Bei
Abschluss eines freien Mitarbeitervertrages ist dringend anwaltliche,
einzelfallbezogene Beratung und Überprüfung bzw. Entwurf
des Vertrages anzuraten. Hierbei ist auch zu überprüfen, ob
und inwieweit eine Abstimmung mit den zuständigen
Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden sinnvoll
ist.
Wegen erheblicher sozial- und steuerrechtlicher
Nachzahlungsrisiken sowie der Gefahr von “unerwünschten”
Arbeitsverhältnissen muss insbesondere für
Auftraggeber/Arbeitgeber anwaltliche Beratung in Zweifelsfällen
zwingend erfolgen, und sei es um die wirtschaftlichen Risiken genauer
eingrenzen zu können.
Vom Internet enthoben @
http://www.arbeitsrechtanwalt.de/html/body_freie_mitarbeiter.html
Der
Arbeitgeber hat die gesetzlichen Beiträge zu den
unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung) an die jeweilige
Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle abzuführen.
Dazu meldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der vom Arbeitnehmer
gewünschten Krankenkasse auf einem Formblatt an. Der
Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber dazu mit Beginn der Beschäftigung
seine Krankenkasse und Versicherungsnummer mitzuteilen und den
Sozialversicherungsausweis vorzulegen. Sollte im Ausnahmefall der
Arbeitnehmer keine Krankenkasse innerhalb einer Frist von 14 Tagen
benennen, kann der Arbeitgeber eine Krankenkasse aussuchen. Zur Wahl
stehen:
- AOK des Beschäftigungsortes,
- jede
Ersatzkasse, deren örtliche Zuständigkeit sich nach der
Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort des Beschäftigten
bezieht,
- jede zuständige Betriebs- oder
Innungskrankenkasse,
- die Krankenkassen, bei der vor Beginn der
Beschäftigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine
Familienversicherung bestand,
- die Krankenkasse, bei der der
Ehegatte versichert ist.
Wie auch gegenüber dem Finanzamt
sind Sie als Arbeitgeber gegenüber den Trägern der
Rentenversicherung verpflichtet, für jeden Beschäftigten
Lohnunterlagen zu führen, und zwar unabhängig davon, ob der
Arbeitnehmer einer Versicherungspflicht der Kranken-, Pflege-,
Renten- oder Arbeitslosenversicherung unterliegt oder nicht.
Lohnunterlagen müssen Sie daher z. B. auch für Arbeitnehmer
führen, die wegen der Geringfügigkeit ihrer Beschäftigung
versicherungsfrei sind. Diese Lohnunterlagen sind zusammen mit
sonstigen Geschäftsbüchern, Listen, Prüfberichte und
Bescheide der Finanzämter im Rahmen der regelmäßigen
Betriebsprüfungen durch die Träger der Rentenversicherung
zur Einsicht vorzulegen.
Wird ganz oder teilweise der Abzug
und/oder die Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung
versäumt, so darf dieser unterbliebene Abzug nur bei den drei
nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. In Höhe
des darüber hinaus gehenden Betrages entsteht dem Arbeitgeber
also ein Schaden. Nach diesem Drei-Monats-Zeitraum ist ein Abzug nur
dann möglich, wenn entweder den Arbeitgeber kein Verschulden an
dem Versäumnis trifft oder wenn der Arbeitnehmer die für
Abzug und Abführung erforderlichen Angaben nicht gemacht
und/oder die betreffenden Unterlagen nicht vorgelegt hat.
Weitere
Informationen zu den Sozialversicherungsabgaben:
Zum
sozialversicherungspflichten Status des Arbeitnehmers im Einzelfall
oder zur Berechnung der Höhe der abzuführenden
Sozialversicherungsbeiträge sowie zu den Anforderungen an die
Lohnunterlagen:
• bei den zuständigen Krankenkassen
oder
• bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA), Telefon: 0 30/8 65-1 ( http://www.bfa.de
) Merkblätter der IHK Berlin:
•
Merkblatt „Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
(Mini-Jobs)“, Ansprechpartner: Dr. Monika Wünnemann,
Telefon: (030) 315 10-282
Vom Internet enthoben @
http://66.102.7.104/search?q=cache:X_yjPja8P0QJ:www.berlin.ihk24.de/BIHK24/BIHK24/produktmarken/recht_und_fair_play/anlagen/_download/Einstellung_Mitarbeiter.pdf+%22merkblatt+zur+einstellung+eines+mitarbeiters%22%2Brentenversicherung&hl=en
kirchensite
– online mit dem Bistum Münster
Freiwilliges
Soziales Jahr
Viele Gründe
Oldenburger
Land. Für junge Erwachsene von 16 - 27 Jahren, die nach der
Schule einen Einblick in soziale Arbeitsfelder erhalten möchten,
bietet der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) auch in
diesem Jahr wieder das “Freiwillige Soziales Jahr” (FSJ)
an. Das FSJ kann in unterschiedlichen sozialen Einrichtungen
absolviert werden. Es kann zur Überbrückung zwischen Schule
und Beruf genutzt werden, aber auch um Erfahrungen für das
weitere Leben, die berufliche Zukunft und den Umgang mit Menschen
sammeln.
Für ihre Tätigkeit erhalten alle FSJ’ler
eine finazielle Vergütung von zurzeit 160,00 €
Taschengeld und haben Anspruch auf
Verpflegung, Zahlung der
Sozialversicherungsabgaben und Weiterzahlung des Kindergeldes.
Außerdem ist eine Anerkennung als Zivildienst möglich. Der
Zeitraum, in dem ein Freiwilliges Solziales Jahr geleistet werden
kann, liegt bei sechs oder zwölf Monaten.
Weitere
Informationen:
BDKJ-Landesstelle
Soziale Dienste
Kolpingstraße
14
49377 Vechta
E-Mail: fsj@bmo-vechta.de
Internet
www.bdkj-Ivoldenburg.de
Vom
Internet enthoben @
http://www.kirchenseite.de/index.php?myELEMENT=63679
Dirk
Niebel (MdB) –PresseService…
Pressemitteilung
vom 06.04.2001: Schwarzarbeit die Grundlagen entziehen
In
der Debatte zum F.D.P.-Antrag gegen Schwarzarbeit erklärt der
arbeitsmarktpolitische Sprecher der F.D.P.-Bundestagsfraktion, Dirk
NIEBEL:
Illegale Beschäftigung,
Dumpinglöhne und die Unterschlagung von
Sozialversicherungsabgaben verzerren den Wettbewerb und vernichten
reguläre Arbeitsplätze. Die Rekordeinnahmen des
Finanzministeriums von 325 Millionen DM für das Jahr 2000 bei
den Geldbußen gegen illegale Beschäftigung und
Leistungsmissbrauch zeigen, dass die Schattenwirtschaft boomt.
Diese
Konjunktur wünschen wir uns für die reguläre
Wirtschaft, deren Prognose jezt gerade wieder nach unten korrigiert
wurde.
Es ist bekannt, dass Schwarzarbeit für die
Beteiligten finanziell günstiger ist als ein reguläres
Arbeitsverhältnis. Der Faktor Arbeit ist mit Steuern und Abgaben
zu hoch belastet. Und es gibt immer mehr Regulierungen auf dem
Arbeitsmarkt, die die Begründung und Beendigung von
Arbeitsverhältnissen erschweren.
Faktoren, die
Schwarzarbeit fördern, müssen radikal abgeschaft wereden.
Wir brauchen eine vernüftige Steuerreform, die Arbeit für
den Arbeitgeber billiger und für den Arbeitnehmer attraktiver
macht, weil ihm mehr Geld in der Tasche bleibt.
Das
Lohnabstandsgebot muss eingehalten werden, indem höhere
Hinzuverdienste für Hilfeempfänger ermöglicht
werden.
Hohe Steuern und Abgaben machen einfache Arbeit für
Unternehmen unrentable und unbezahlbar.
Das
Arbeitsgenehmigungsrecht muss grundlegend reformiert
werden.
Arbeitsverbote für hier lebende Ausländer
schaden den Betroffenen und der Deutschen Wirtschaft.
Gegen
Fördermassnahmen für Schwarzarbeit: mehr F.D.P.!
Enthoben
vom Internet @ http://www.dirk-niebel.de/PM/PM06041.html
[
Erstveröffentlichung auf dieser Webseite: 22. Februar 2005 ]
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