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Der Betreiber dieser nichtkommerziellen Webseite ist der hoch-engagierte Martin Mitchell in Australien (ein ehemaliges “Heimkind” in kirchlichen Heimen im damaligen West-Deutschland)
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DIE RECHTSFRAGE FÜR
ALLE EHEMALIGEN "HEIMKINDER" SOLLTE
SEIN:
Verfassungsmässigkeit
geschlossener Unterbringung
War
Deine / meine oft jahrelange Internierung, diese Internierung selbst,
in einer geschlossenen Einrichtung, rechtswidrig oder nicht?
Gemäß
dem Grundgesetz (welches hier ausschlaggebend ist!): War diese
Internierung justizbevollmächtigt, und hatte sie auch eine
unwiderrufliche Rechtsgrundlage – auf das Grundgesetz gestützt?
Oder war diese Internierung selbst von Anfang bis Ende total
"gesetzlos"?
Natürlich war die darauffolgende,
und die damit verbundene Kindesmisshandlung (in allen ihren Formen!)
total "gesetzlos" auch, aber trotzdem ist die Antwort zu
der ersten Frage noch viel wichtiger, und sogar ausschlaggebend, da
dies eine RECHTSFRAGE ist. Die Antwort zu dieser Frage ist auch
wichtig für eine Klage oder außergerichtliche Verhandlung
um Entschädigung und Zahlung von Bußgeld im höchsten
Grade!
Darauf solltet Ihr Euch konzentrieren!
Und,
meiner Meinung nach, trifft der folgende Auszug von einem von der
Bundesregierung selbst beauftragten Rechtsgutachten genau zu
hier:
"Zur
Verfassungsmässigkeit geschlossener Unterbringung
Bislang
liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur
verfassungsmäßigen Zulässigkeit von Geschlossener
Unterbringung vor. 1997 wurde im Auftrag des BMFSFJ
[Bundesministerium
für Senioren, Frauen und Jugend] ein
Rechtsgutachten zur Frage der »Zulässsigkeit
der Geschlossenen Unterbringung in Heimen der öffentlichen
Jugendhilfe«
erstellt, welches aber erst im letzten Jahr [2000] publiziert und
damit erstmals einer breiten Fachöffentlichkeit zugänglich
gemacht wurde. Die rechtswissenschaftliche Expertise war zunächst
auf Intervention des Justizministeriums nicht zur Veröffentlichung
freigegeben worden. Die sorgfältig erarbeitete Studie ist [dem
Staat sowie sicherlich auch den Wohlfahrtsverbänden
und den damaligen kirchlichen Trägern dieser geschlossenen
Einrichtungen] unbequem und macht so manche
sozialpädagogisch und rechtspolitisch zurechtgelegte
Argumentation zunichte, denn Schlink und Schattenfroh
(2001, S. 73 ff.) kommen zu dem Ergebnis, dass §1631b BGB
nur bedingt verfassungskonform sei. [und dann sagen sie, Schlink
und Schattenfroh, zusammenfassend, so der jetzige Autor, Harry
Hubert, Diplom Pädagoge:]
Trotz jahrzehntelanger
unkritischer Anwendung durch die Gerichte sei §1631b Satz
1 BGB (»Eine
Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist,
ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig«)
verfassungswidrig
und nichtig. Er [§1631b Satz 1 BGB]
stelle keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für eine
Geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen der
Jugendhilfe [und
ihren Vorgängerinstitutionen] dar. Der
Gesetzgeber habe eine Normierungsverpflichtung, der er bisher nicht
nachgekommen sei. Der Eingriff in verfassungsmäßig
verbriefte Grundrechte sei in dieser Hinsicht aber an hohe
Anforderungen gebunden. Für freiheitsentziehende Maßnahmen
in Einrichtungen der Jugendhilfe würden die anerkannten und
verbindlichen Qualitätsstandards fehlen [genauso
wie sicherlich auch die anerkannten und verbindlichen
Qualitätsstandards für die vorhergehenden
freiheitsentziehenden Maßnahmen in Einrichtungen unter dem
Jugendwohlfahrtsgesetz (1924-1991) (besonders seit dem Bestehen der
Bundesrepublik) fehlten]. Ferner habe es der
Gesetzgeber versäumt, die erforderliche eindeutige rechtliche
Verküpfung zwischen §1631b Satz 1 BGB und dem
[Achten
Buch des Sozialgebuches] SGB VIII
herzustellen."
"*Literatur*
Schlink/Schattenfroh, Zulässigkeit der
geschlossenen Unterbringung in Heimen der öffentlichen
Jugendhilfe. In: Fegert/Späh/Salgo (Hrsg.), Münster 2001,
S. 73-171."
[ Enthoben vom Internet @
www.jugendhilfe-netz.de/download/
thema/oktober02H5/geschl1.doc
]
[ Erstveröffentlichung auf diese Weise von
Martin Mitchell aus Australien: im August 2003.
Wiederveröffentlichung: 18. November 2003, im "Forum
Nottuln" der "Westfälischen Nachrichten (Münster)",
@ http://www.westline.de/wn/,
wo es aber nach ein paar Tagen vom Webmaster, auf Verordnung der
Redaktion, gelöscht wurde. ]
Aufgesetzt
und gepostet von Martin Mitchell aus Australien, Eigentümer,
Betreiber und Webmaster von *DiakonieFreistatt.de.vu.* @
www.freistatt.de.vu,
*Bund der (jetzt aktiven) von den Kirchen in
Deutschland in Heimen misshandelten Kinder, 1945-1985*
*Union
of now activist adults abused as children in church homes in Germany,
1945-1985*
[ Kopie
versandt an alle Zeitungen in Deutschland und auch an die Medien im
Ausland. ]
[ Ein
Original wurde am 6.12.2003 auch der Bundesministerin für
Justiz, der Bundesregierung Deutschlands, Brigitte Zypries,
zugeschickt, mit einer Bitte um ihre "sofortige Stellungnahme".
]
[ Die
“Stellungnahme" der Bundesministerin für Justiz,
Brigitte Zypries, ist hier wiedergegeben @
http://www.heimkinder-ueberlebende.org/Brigitte_Zypries_an_Martin_Mitchell_15.12.04.html
]
[ Einige
Überschriften und Einleitungsabschnitte, und kursive, fette,
ausgedehnte und in rechteckige Klammern gesetzte und in verschiedenen
Farben wiedergegebene Schrift und varierte Schriftarten, im zitierten
Text wurde(n) zum Zwecke der Betonung und Aufklärung von dem
hiesigen Redakteur, Martin Mitchell, hinzugefügt ]
[
Erstveröffentlichung auf dieser Webseite: 9. Dezember 2003 ]
Subindex Nr. 10
Ehemalige Heimkinder schöpfen neue Hoffnung, bassierend auf ein neues Gerichtsurteil - Kammergericht Berlin-Moabit - 15. Dezember 2004 - zum Thema ***Menschenentwürdigende freiheitenziehende Massnahmen ( Geschlossene Unterbringung ) zuwider dem Grundgesetz und zuwider allen Menschenrechtskonventionen***. Das Urteil kondemniert insbesondere die Vorgehensweise und Zustände in Erziehungseinrichtungen der *Jugendhilfe* in der ehemaligen DDR (Az.: 5 Ws 169/04 REHA) ((551 Rh) 3 Js 322/03 (286/03)).
GLEICHERWEISE AUF DEN WESTEN ZUTREFFENDE Auszüge aus dem "Abschlussbericht des Unabhängigen Untersuchungsausschusses zu Vorgängen im ehemaligen Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau [in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik]"
Schwarze Pädagogik in der ehemaligen DDR : Deutsche Demokratische Republik. Artikel diesbetreffend von Helmuth Frauendorfer, in Wochenzeitung RHEINISCHER MERKUR Nr. 47 vom 20.11.2003 : »Der Schock wirkt weiter« - DDR-Vergangenheit - Kommunismus - Jugendwerkhof Torgau - die verschärfteste Form der militaristischen Maßregelung und Umerziehung von Kindern und Jugendlichen, um sie kollektiv dem sozialistischen Menschenbild gleich machen zu können.
"Kinderrechte" existierten in der Bundesrepublik auch schon damals , wurden aber, was "Heimkinder" betraf, von den Verantwortlichen einfach ignoriert!
Das zum ersten mal in Deutschland am 1. Mai 1961 verwirklichte und am 1. Juni 1962 in Kraft tretende Bewahrungsgesetz wurde fünf Jahre später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig - nicht im Einklang mit dem Grundgesetz - erklärt. Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 73 Abs. 2 und 3 Bundessozialhilfegesetz vom 18. Juli 1967.
BESINNLICHES: " W E R..S C H W E I G T..M A C H T..S I C H..M I T S C H U L D I G ! "
"Ehemalige Heimkinder" Deutschlands (1945-1985) schöpfen neue Hoffnung, auf Grund eines Schreibens des deutschen Bundesministeriums der Finanzen vom 5. März 2004. Werden sie trotzdem wieder von der Regierung enttäuscht werden? – Teilweises Zitat des Schreibens. – Betrifft: "Nachricht von den "Ehemaligen Heimkindern" Deutschlands (1945-1985) an die Bundesregierung Deutschland vom 16. Februar 2004".
SUCHE NACH INFORMATION über Moorlager Anstalt Freistatt im Wietingsmoor im Hannoverschen, ein Wirtschaftunternehmen der v. Bodelschwinghschen Anstalten Bethel, in Niedersachsen. Erste Aufnahmen von Kontakt von Martin Mitchell aus Australien mit Helfern in Deutschland per Luftpostbrief, 18. Februar 2003. Antwort vom 1. April 2003:
DIE RECHTSFRAGE FÜR ALLE EHEMALIGEN "HEIMKINDER" SOLLTE SEIN: – Verfassungsmässigkeit geschlossener Unterbringung – War Deine / meine oft jahrelange Internierung, diese Internierung selbst, in einer geschlossenen Einrichtung, rechtswidrig oder nicht?
"Ehemalige Heimkinder" : Institutionelle "Kindesmisshandlung" als solche war auch "zu damaligen Zeiten" (1945-1985) gesetzwidrig, aber die damaligen minderjährigen Opfer von "Misshandlungen" - was das dann existierende Gesetz betraf - wussten dies natürlich nicht, . . . Anschliessend hierzu, die Wiedergabe eines zutreffenden Urteils: Bundesgerichtshof - BGH ST 3, 105 - BGH, Urteil vom 06.06.52 - 1 StR 708/51 - Misshandlung von Schutzbefohlenen
Die wahre Geschichte der damaligen ANSTALT FREISTATT aufgedeckt und erstmalig im Internet veröffentlicht! ANSTALT FREISTATT, Torfgewinnungsgesellschaft im Bethel eigenen Wietingsmoor, ein privat-kirchliches Wirtschaftsunternehmen und Moorlager Arbeitserziehungslager / Arbeitszwangslager der Diakonie (1899-1991), das noch jahrzehntelang nach dem Zweiten Welt Krieg in der Bundesrepublik Deutschland angewendet wurde, wo 14 bis 21 Jahre alte “schwererziehbare” jugendliche deutsche Zwangsarbeiter systematisch getrimmt und auf das Schlimmste misshandelt wurden.
Das Wirtschaftsunternehmen der Torfgewinnungsgesellschaft im Bethel eigenen Wietingsmoor, im Areal der ANSTALT FREISTATT, im Hannoverschen, in der Bundesrepublik Deutschland, und dessen jugendlichen deutschen Zwangsarbeiter, im Vergleich zu den jugendlichen – und auch älteren – deutschen Zwangsarbeitern im BREMISCHEN TEUFELSMOOR, ein Wirschaftsunternehmen der „Turba“ Torfindustrie G.m.b.H, im Dritten Reich. Was war der Unterschied? Das ersterwähnte wurde (von 1899-1991) von der Diakonie betrieben, das andere (von 1934-1945) vom Staat.
Die Kirchen waren die Täter, die Jugendämter waren die Heeler!
Martin Mitchell aus Australien, ein Opfer von "Institutioneller Kindesmisshandlung" in kirchlichen Heimen in Deutschland, der jetzt in Australien lebt, stellt diese und viele andere ähnliche Fragen, an alle Leidensgenossen und Leidensgenossinen der "Ehemaligen Heimkinder", und auch an alle Täter und Heeler, die damals für das schwerwiegende Leiden das sie Kindern und Jugendlichen in ihrer Obhut zugefügt haben, verantwortlich waren
[ Heimerziehung – Zöglinge - Heimkinder ] Zwischen Disziplinierung und Integration – Westfälisches Institute für Regionalgeschichte – Landschaftsverband Westfalen-Lippe Münster – FORSCHUNGEN ZUR REGIONALGESCHICHTE – Markus Köster und Thomas Küster (Hg.) [ Anstaltserziehung – Fürsorgeerziehung – Weimarer Republik – Drittes Reich – Bundesrepublik ]
Dorothea S. Buck-Zerchin, Ehrenvorsitzende, Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.: Offener Brief an den Bundespräsidenten Dr. Horst Köhler aus Anlass der Ausstellung "Tödliche Medizin – Rassenwahn im Nationalsozialismus" in Dresden Oktober 2006; Offener Brief, Hamburg den 9. Oktober 2006.
Dipl.-Päd. Wolfram Schäfer, Institut für Erziehungswissenschaft, Philipps-Universität Marburg: Fürsorgeerziehung und Jugendpsychiatrie im Nationalsozialismus Die erbbiologisch begründete Forderung nach der »Aussonderung Unerziehbarer« aus der Fürsorgeerziehung war von den führenden Vertretern der deutschen Jugendpsychiatrie bruchlos aus der Weimarer Republik über die NS-Diktatur in die Bundesrepublik tradiert worden. Die Auswirkungen auf die Gestaltung der Heimerziehung in der jungen Demokratie waren bekanntermaßen fatal.
Freistatt – Wirtschaftsunternehmen – Teil I Freistatt – Anstalt Freistatt – Diakonische Heime Freistatt – Diakonie Freistatt – Freistatt im Wietingsmoor – Betheler Zweiganstalten im Wietingsmoor – Arbeiterkolonie Freistatt – Arbeitsdienstlager Freistatt – Moorkolonie Freistatt – “Zwangsarbeitslager Freistatt” Was entspricht der Wahrheit, und was nicht?
Opfer von Gewalt und Zwang in deutschen Fürsorgeanstalten (meistens kirchlicher Trägerschaft beider deutschen Amtskirchen) unter allen politischen Systemen, bis in die jüngsten Tage
"Mädchenknast" – Dortmunder Vincenzheim – September 1977 – auch hier werden Heimkinder weitergehend gefangen gehalten und als unentlohnte Arbeitskräfte – Zwangsarbeiter – von der Katholischen Kirche von Deutschland ausgebeutet – hier in einer Waschanstalt / Großwäscherei der Paderborner Vinzentinerinnen.
Braunschweiger Hauszeitschrift des Marienstiftes "Doppelpunkt" - Heft Nr. 3/2000 Aus der Geschichte des Marienstiftes [und anderen solcher Einrichtungen]: So, ungefähr, sah es aus – über einen Zeitraum von zwischen 50 bis 70 Jahren – für ‘verwahrloste’ Mädchen unter dem "Jugendwohlfahrtsgesetz" in allen deutschen (Mädchen)Erziehungsanstalten / Mädchenheimen ( ob evangelisch-lutherisch oder katholisch ! ), also auch in der Nachkriegszeit, im "Wirtschaftswunder Westdeutschland".
Die schreckliche Seite der Kirche - SPIEGEL ARTIKEL vom 19.5.2003 - KIRCHE Unbarmherzige Schwestern
Heft 4 - I. Quartal (Jan 2004) CAMPO-Magazin-Artikel von Martin Mitchell »Präzedenz oder weitere (Ent)täuschung ?«
Leserbrief betreffs Magazin-Artikel »Präzedenz oder weitere (Ent)täuschung«, von Martin Mitchell
Schutzbefohlene Heimkinder / Insassen Hinter Mauern : Ein Fallbeispiel – Der Leidensweg des Paul Brune
DAS SCHWEIGEN DER (UNSCHULDS)LÄMMER : KIRCHE UND STAAT – betreffs Institutioneller Kindesmisshandlung in meistens kirchlichen Heimen in Deutschland
Systematische Kindesmisshandlung in kirchlichen Heimen – Ausbeutung von Kindern in massiven Wirtschaftsunternehmen der Kirchen in Deutschland. – Wer schweigt, macht sich (mit)schuldig
Achtung "Ehemalige Heimkinder"! Gerichtsurteil betreffs unentlohnter "Kinderzwangsarbeit" Präzedenzfall: Jugendlicher Zwangsarbeiter klagt im Landgericht!
Misshandlungen, Missbrauch, und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen – von Seiten der beiden deutschen Amtskirchen – als sie "Ehemalige Heimkinder" in konfessionellen Heimen waren (in West-Deutschland, 1945-1985).
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