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5 Juristische Grundlagen der geschlossenen Heimunterbringung
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Die
deutsche Rechtsordnung kennt den Begriff der „Geschlossenen
Unterbringung“ weder im Zusammenhang mit dem Bundesgesetzbuch
(BGB) noch mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Es handelt
sich um einen Begriff, der aus der Heimerziehung stammt und in der
Geltungszeit des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG), insbesondere in den
späten 60-er Jahren in Verbindung mit der Diskussion der Reform
der Fürsorgeerziehung eine Rolle gespielt hat.
Für
die Auseinandersetzung um die Notwendigkeit und rechtliche
Zulässigkeit der geschlossenen Unterbringung ist daher von
Bedeutung, dass es sich um eine ganz bestimmte inhaltlich
konzeptionelle Vorgehensweise zur Unterbringung von Kindern und
Jugendlichen handelt, die als solche aber nicht in dieser Form im
Gesetz benannt ist.
5.1 Das alte Jugendwohlfahrtsgesetz
(JWG)
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Das
Jugendwohlfahrtsgesetz war von 1922 bis 1990 gültig. Die für
die geschlossene Unterbringung wichtigen Paragrafen befinden sich im
Abschnitt VI. Es handelt sich dabei um die §§ 62 und 63 JWG
(Freiwillige Erziehungshilfe) und §§ 64 – 68 JWG
(Fürsorgeerziehung).
Die Freiwillige
Erziehungshilfe wurde durchgeführt, wenn der
Personensorgeberechtigte einen schriftlichen Antrag beim zuständigen
Jugendamt gestellt hatte und laut § 62 JWG „...diese
Maßnahme zur Abwendung der Gefahr oder zur Beseitigung des
Schadens geboten ist.“ War hier noch der Antrag des
Personensorgeberechtigten notwendig, konnte das Vormundschaftsgericht
laut § 64 JWG diese Maßnahme dann anordnen, „...wenn
sie erforderlich ist, weil der Minderjährige zu verwahrlosen
droht oder verwahrlost ist.“ Sie durfte nur dann angeordnet
werden, wenn keine andere Erziehungsmaßnahme ausreichend
erschien.
Der Antrag auf Fürsorgeerziehung
konnte vom Jugendamt, Landesjugendamt oder den
Personensorgeberechtigten gestellt werden (§ 65.1 JWG). Der
Antragsberechtigte und der/die Minderjährige waren mündlich
anzuhören, soweit dies ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich
war.
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Der Hinweis in
§ 64 JWG, dass Fürsorgeerziehung nur dann angeordnet werden
durfte, wenn keine andere ausreichende Erziehungsmaßnahme
gewährt werden konnte, deutet auf die Schwere des Eingriffes
hin.
Im Anordnungsverfahren konnte das
Vormundschaftsgericht einen Sachverständigen zur Begutachtung
heranziehen. Bei Gefahr im Verzuge war es dem Vormundschaftsgericht
möglich, gemäß § 67 JWG vorläufige
Fürsorgeerziehung anzuordnen. Sie war spätestens nach sechs
Monaten zu beenden, wenn keine endgültige Fürsorgeerziehung
erfolgt war.
Die Aufsicht über Freiwillige
Erziehungshilfe (FEH) und Fürsorgeerziehung (FE) oblag dem
Landesjugendamt.
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Beide Hilfemaßnahmen
endeten mit der Volljährigkeit. Die FEH verlor ihre
Berechtigung, wenn ihr Zweck erfüllt war oder wenn ein
Personensorgeberechtigter einen entsprechenden Antrag gestellt
hatte.
Fürsorgeerziehung hingegen
wurde von Amts wegen bzw. auf Antrag der in § 65 JWG genannten
Personen aufgehoben. Vor einer Aufhebung der FE wurden das Jugendamt
oder das Landesjugendamt gehört.
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